§ 34
Gang der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen.
(2) Hierauf wird in Abwesenheit der Zeugen die Anklageschrift sowie die Entscheidung über die Verweisung zur Hauptverhandlung verlesen und der Beschuldigte vernommen. Daran schließt sich die Beweisaufnahme. Diese muß sich zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Das Gericht ist dabei an Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse nicht gebunden.
(3) Wird eine eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen beantragt und vom Gericht für nötig gehalten, so nimmt sie der Vorsitzende des Gerichts vor; in den anderen Fällen werden Zeugen und Sachverständige uneidlich vernommen.
(4) Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt, wenn das Gericht auf Antrag oder aus eigenem Ermessen die Vernehmung anderer als der in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen und Sachverständigen anordnet oder wenn es die weitere Aufklärung der Sache für nötig hält oder wenn neue Tatumstände oder neue rechtliche Gesichtspunkte die Aussetzung erforderlich machen.
(5) Eine unterbrochene Hauptverhandlung muß von neuem begonnen werden, wenn die Unterbrechung mehr als 28 Tage gedauert hat.
(6) Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen dürfen sich vor Schluß der Verhandlung nur mit Genehmigung des Vorsitzenden des Gerichts entfernen; der Kammeranwalt und der Beschuldigte müssen vorher gehört werden.
(7) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Kammeranwalt sowie der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört.
(8) Dem Beschuldigten gebührt das letzte Wort.
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Fußnoten
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