§ 4
Einschränkung, Versagung und Entzug des Rechts auf Nutzung
(1) Das Landesarchiv kann außer aus den in § 6
Abs. 6 Satz 1 des Landesarchivgesetzes genannten Gründen die Nutzung des Archivguts aus anderen wichtigen Gründen einschränken oder versagen, insbesondere wenn
- 1.
der Nutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Lesesaalordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 2) verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
- 2.
der Erhaltungszustand oder der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
- 3.
Archivalien aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Nutzung nicht verfügbar sind oder
- 4.
der Nutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann.
(2) Das Landesarchiv kann den Nutzerausweis einziehen oder für ungültig erklären, wenn
- 1.
nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Nutzung geführt hätten,
- 2.
der Nutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Lesesaalordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält oder
- 3.
der Nutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
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