§ 6
Versendung und Ausleihe von Archivgut
(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme außerhalb des Lesesaals der das betreffende Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs besteht kein Anspruch. Die Versendung kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Umfang zur Nutzung in hauptamtlich verwalteten Archiven in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Diensträumen unter ständiger fachlicher Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es diebstahl- und feuersicher zu verwahren, keine Kopien oder Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der vom Landesarchiv bestimmten Ausleihfrist, die zwei Monate nicht überschreiten soll, in der von diesem bestimmten Versendungsart zurückzusenden.
(2) Zur Begrenzung des Versendungsrisikos soll der Antragsteller das in Frage kommende Archivgut im Lesesaal der das Archivgut verwahrenden Abteilung des Landesarchivs durchsehen und auf die Archivalieneinheiten reduzieren, deren Nutzung in der verwahrenden Abteilung des Landesarchivs nicht zumutbar erscheint. Vor der Versendung ist zu prüfen, ob der Nutzungszweck nicht durch die Übersendung von Reproduktionen erreicht werden kann. Eine Sendung soll höchstens zehn Archivalieneinheiten umfassen.
(3) Auf die Ausleihe von Archivalien zu Ausstellungszwecken besteht kein Anspruch. Eine Ausleihe ist nur möglich, wenn gewährleistet ist, dass das ausgeliehene Archivgut wirksam vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Das Landesarchiv stellt die Sicherheit und Erhaltung des zu Ausstellungszwecken ausgeliehenen Archivguts durch die erforderlichen Auflagen sicher. Die Herstellung von Reproduktionen von ausgestelltem Archivgut durch Dritte bedarf der Zustimmung der verwahrenden Abteilung des Landesarchivs.
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