§ 2
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind
- 1.
das Innenministerium als oberste Ausländerbehörde,
- 2.
die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und
- 3.
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17
des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 ist das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils untere Ausländerbehörde.
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