§ 13
Datenübermittlungen an die Suchdienste
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes und dem Internationalen Suchdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten aus dem Melderegister, wenn sich jemand, der aus den in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebieten stammt, nach § 17
Absatz 1 BMG angemeldet hat:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- 4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
derzeitige und frühere Anschriften,
- 6.
Anschrift am 1. September 1939.
(2) Zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben hält die Meldebehörde für die Suchdienste die in Absatz 1 genannten Daten sowie darüber hinaus weitere Daten zum Geschlecht, derzeitigen Staatsangehörigkeiten sowie zum Einzugsdatum und Auszugsdatum im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Die Suchdienste dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen. Im Übrigen findet § 43
Absatz 2 BMG bezüglich der Auswahldaten Anwendung. Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- 1.
Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
Kennung der abrufenden Person,
- 4.
abrufende Dienststelle,
- 5.
Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- 6.
Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
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