§ 23
Zuständigkeit
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen, wird die regelmäßige Datenübermittlung durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde durchgeführt. Dies gilt nicht für die Datenübermittlungen in § 5 Absatz 1, 4, 8 und 9, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie §w§ 7, 8, 14, 15 und 17, bei denen die Daten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt werden.
(2) Das Innenministerium ist die nach § 49
Absatz 3 Satz 2 BMG zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
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