§ 45
Verstorbene aus dem Ausland
(1) Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.
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