§ 4
Art und Umfang der Förderung
von Betreuungsvereinen
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans im Rahmen besonderer Richtlinien des Sozialministeriums den anerkannten Betreuungsvereinen, die die Voraussetzungen des § 1908f
Abs. 1
BGB und des § 3 dieses Gesetzes erfüllen, auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten.
(2) Die Förderung richtet sich
- 1.
nach der Zahl der von den hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern des Betreuungsvereins Betreuten sowie
- 2.
nach der Zahl der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter.
Grundlage ist dabei die Eingruppierung bzw. Vergütung von Landesbediensteten in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen.
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