§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Messen, Ausstellungen und Kongresse sowie insbesondere deren Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ausstellerinnen und Aussteller sowie Besucherinnen und Besucher, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
„Messe“ eine Veranstaltung, die die Definition nach § 64
Gewerbeordnung
(GewO) erfüllt,
- 2.
„Ausstellung“ eine Veranstaltung, die die Definition nach § 65
GewO erfüllt, und
- 3.
„Kongress“ eine ein- oder mehrtägige Zusammenkunft mehrerer Personen, bei der in Fachvorträgen, Fachdiskussionen und ähnlichen Formen des gegenseitigen Wissens- und Informationsaustauschs Stand und Entwicklung eines spezifischen Fachgebiets oder eines Wirtschaftszweigs besprochen werden.
Messen, Ausstellungen und Kongresse können Elemente der jeweils anderen Veranstaltungsarten enthalten.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
CoronaVO dürfen sich ab dem 1. September 2020 bei Veranstaltungen nach Absatz 1 mehr als 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig am Veranstaltungsort aufhalten.
(3) Bei der Berechnung der auf einer Veranstaltung nach Absatz 1 zulässigen Besucherzahl sind die sich jeweils gleichzeitig am Veranstaltungsort aufhaltenden Besucherinnen und Besucher maßgeblich. Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter, Ausstellerinnen und Aussteller sowie deren Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
(4) Mit Außerkrafttreten oder Aufhebung von § 10 Absatz 1
CoronaVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf Veranstaltungen nach Absatz 1 mit bis zu 500 Besucherinnen und Besuchern.
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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