§ 5
Datenverarbeitung zu anderen Zwecken
(Ergänzung zu Artikel 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung [EU] 2016/679)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der
Verordnung [EU] 2016/679 zulässig, wenn
- 1.
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,
- 2.
sie zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,
- 3.
sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ergeben und die Unterrichtung der für die Verhütung, Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden erforderlich ist oder
- 4.
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
soweit die Verarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Eine Verarbeitung gilt als mit den ursprünglichen Zwecken vereinbar, wenn sie
- 1.
für die Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen benötigt wird oder
- 2.
der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren dient.
Dies gilt auch für die Verarbeitung zu eigenen Aus- und Fortbildungszwecken, soweit schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(3) Abweichend von
Artikel 13 der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde und die Interessen der öffentlichen Stelle an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Beschäftigten verarbeitet werden oder soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
§ 5 LDSG wird von folgenden Dokumenten zitiert
Baden-WürttembergVerwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Stadt- und Landkreise zur Förderung von Deutschkenntnissen sowie zur Sprachmittlung bei Geflüchteten und anderen Menschen mit Migrationshintergrund in Baden-Württemberg (VwV Deutsch) 1.4, i. d. F. v. 01.01.2021, Az.:4-5913.1-002.04VwV SKDV BW Anlage 1, i. d. F. v. 12.11.2019, Az.:5/1-0272.3 VwV SKDV BWVerwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über den Datenschutz an öffentlichen Schulen 1.3., i. d. F. v. 04.07.2019, Az.:13-0557.0/106Datenschutz an öffentlichen Schulen Inhalt, i. d. F. v. 05.12.2014, Az.:11-0557.0/44Datenschutz an öffentlichen Schulen I.4., i. d. F. v. 05.12.2014, Az.:11-0557.0/44
Fußnoten
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