§ 19
Übergangsregelungen
(1) Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen, kann der Wirtschaftsplan nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 403) geltenden Recht aufgestellt werden. Der Jahresabschluss muss auf der Basis des gleichen Rechtsstands wie die Wirtschaftsplanung erfolgen.
(2) Sofern eine Ergänzung oder Änderung der Betriebssatzung entsprechend § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist, ist diese spätestens bei der nächsten Änderung oder einem Neuerlass der Betriebssatzung durchzuführen.
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