Verordnung der Landesregierung
und des Verkehrsministeriums über Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Zweite Fahrberechtigungsverordnung)
Vom 23. Oktober 2012
§ 2
Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t beziehungsweise bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t. Soweit die Fahrberechtigung auch Fahrzeugkombinationen, das heißt Einsatzfahrzeuge mit Anhänger, umfassen soll, ist hierfür ein gesonderter Ausbildungsteil erforderlich. Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung nach Satz 1 und 2 richten sich nach der Anlage 2.
(2) Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung jeweils die ausbildungsberechtigten Personen. Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) Ausbildungsberechtigt sind Personen, die
- 1.
Angehörige der ausbildenden Organisation sind,
- 2.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen, und
- 4.
zum Zeitpunkt der Ausbildung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind.
Für die Ausbildungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit sie auch Fahrzeugkombinationen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen soll, muss die ausbildungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen. Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der ausbildungsberechtigten Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Ausbildung durch Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2550), in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgen.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat die ausbildende Person eine Ausbildungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur Vorlage bei der nach § 4 zuständigen Behörde auszustellen.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 2 FFeuerwFBerV BW 2 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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