§ 4
Zuständigkeit zur Erteilung von Fahrberechtigungen
(1) Zuständig zur Erteilung von Fahrberechtigungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden.
(2) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 ist der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers.
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