§ 6
Übergangsregelung
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem in § 7 genannten Tag des Inkrafttretens aufgrund der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang gültig. Dies gilt auch hinsichtlich anderer als ehrenamtlicher Aufgabenerfüllung, wie sie von der Fahrberechtigungsverordnung vom 18. Januar 2011 (GBl. S. 2) umfasst war. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t sind die Vorgaben bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit und Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Zweiten Fahrberechtigungsverordnung zu beachten.
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