§ 4
Prüfberichte anderer Prüfstellen
Prüfberichte von in anderen Bundesländern für die Prüfung Fliegender Bauten zugelassenen Prüfstellen werden anerkannt, sofern die Prüfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die erforderlichen Aussagen des Prüfberichts unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Fliegenden Baus noch unverändert übernommen werden können.
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