§ 11
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 23. Juli 1984 (GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), sowie die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 20. Mai 2001 (GBl. S. 420) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Graduiertenförderung des Landes erhält, darf bei einer fortgesetzten Förderung nicht schlechter als bei Anwendung der bisherigen Regelung gestellt werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 23. Juli 2008
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Oettinger
Prof. Dr. Goll
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Prof. Dr. Reinhart
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Rech
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Stächele
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Pfister
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Hauk
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Dr. Stolz
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Gönner
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