§ 25
Buchführung
Lässt die Gemeinde nach § 94
Satz 1 GemO die Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.
die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
- 2.
die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissert und
- 3.
der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 22) und die abgeschlossenen Bücher (§ 23) übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend; § 28 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
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