§ 103a
Unternehmen in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
- 1.
den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292
Abs. 1
des
Aktiengesetzes,
- 2.
die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands,
- 3.
die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,
- 4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
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