§ 1
Prüfungsarten, Prüfungsgrundsätze
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die örtliche und überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, auf der Grundlage des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie für die sonstigen nach den §§ 110 bis 112, 114 und 114a
GemO vorgesehenen Prüfungen,
- 2.
die örtliche und überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der selbstständigen Kommunalanstalten nach § 102d
Absatz 2 und 3 GemO auf der Grundlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Prüfung von Eigenbetrieben,
- 3.
die örtliche und überörtliche Kassenprüfung und
- 4.
die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Unternehmen nach § 103
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e GemO.
Für Gemeinden, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen noch nicht auf die Kommunale Doppik umgestellt haben, gilt diese Verordnung entsprechend.
(2) Die Prüfung dient der öffentlichen Finanz- und Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie wirkt darauf hin, dass die geprüften Verwaltungen ihre Aufgaben rechtmäßig, sparsam und wirtschaftlich (§ 77
Absatz 2 GemO) erledigen. Sie soll zudem risikoorientiert nach § 3 Absatz 1 und zukunftsgerichtet sein. Die Prüfung kann im Rahmen der prüfungsbegleitenden Beratung Hinweise insbesondere zur Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns und zur Erledigung von Prüfungsfeststellungen geben und Effizienzpotenziale aufzeigen.
(3) Die Prüfung soll auch auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der geprüften Körperschaft und auf die Wirtschaftsführung ihrer Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen eingehen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GemPrVBW2018pP1&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemPrV+BW+%C2%A7+1&psml=bsbawueprod.psml&max=true