§ 10
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung
(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109
GemO) sind der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss unter Einbeziehung der Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 110
Absatz 1 GemO zu prüfen. Fälle, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder ausgibt oder Einzahlungen und Auszahlungen gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.
(2) Die einzelnen Vorgänge sollen in der Regel im sachlichen Zusammenhang in bestimmten Zeitabständen oder nach dem Jahresabschluss der Bücher geprüft werden, sofern sie nicht im Einzelfall bereits unmittelbar vor oder nach dem kassenmäßigen Vollzug beziehungsweise vor Aufstellung der Abschlüsse geprüft werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
(3) Grundlagen für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sind auch die unterjährigen Prüfungen der Verwaltungsführung. Gegenstand der Prüfung sollen auch das Interne Kontrollsystem und die Verwaltungsprozesse sein.
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