§ 13
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung
(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 109
GemO) sind die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 111
Absatz 1 GemO zu prüfen; § 10 Absatz 2 und 3, §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96
Absatz 1 Nummer 4 GemO sowie Treuhandvermögen nach § 97
Absatz 1 Satz 1 GemO, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden (§ 111
Absatz 2 GemO).
(3) Teile des Rechnungswesens können, insbesondere nach der Aufstellung von Zwischenabschlüssen, im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.
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