§ 17
Gasthörergebühr
Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 50 bis 300 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Gasthörerin oder des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.
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