§ 13
Weiterbildende Studiengänge; Promotionsstudiengänge
(1) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Masterstudiengänge, die berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzen und deren Inhalte die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen, Gebühren. Dasselbe gilt für Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 3 Satz 2
LHG.
(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Bachelorstudiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2
LHG Gebühren.
(3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5
LHG werden keine Gebühren erhoben.
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