Artikel 4
Neubekanntmachungsermächtigung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Hochschulzulassungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekanntmachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
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