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Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg
(Hochschulzulassungsgesetz
- HZG)
in der Fassung vom 15. September 2005 1)
§ 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
(1) Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere zu der Studienplatzvergabe nach den §§ 6 bis 10 durch Rechtsverordnungen. In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:
- 1.
das Nähere zu der Auswahl in den einzelnen Quoten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 4 Satz 6, insbesondere deren Höhe sowie die Konkretisierung der Kriterien im Einzelnen; je Quote soll mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und Satz 5, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Auswahl bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern nach § 7 sowie das Nähere zur Berücksichtigung eines Dienstes nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags und des Loses bei Ranggleichheit nach den §§ 6 und 7,
- 3.
das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6 sowie zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und deren Anwendung, soweit erforderlich,
- 4.
der Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Form sowie Fristen und Ausschlussfristen des Zulassungsantrags, einschließlich der Zahl zulässiger Zulassungsanträge je Hochschule; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
- 5.
die Beteiligung am Vergabeverfahren, erforderliche Nachweise und Verfahrenshandlungen sowie deren Rechtsfolgen, insbesondere auch bei Nichteinhaltung; dabei kann auch eine Beteiligung am Auswahlverfahren mit vorläufigem Zeugnis vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass das endgültige Zeugnis rechtzeitig nachgewiesen wird,
- 6.
der Ablauf des Vergabeverfahrens, insbesondere die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze, die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, sowie die Form der Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse; dabei kann die Verpflichtung zu einem elektronischen Bescheidversand vorgesehen werden,
- 7.
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 6 Absatz 1 Satz 11 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Staatsvertrags,
- 8.
die Benennung der besonderen Studiengänge nach § 6 a und der Anteil der Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- 9.
die Einzelheiten der Serviceleistungen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen und Anmeldeverfahren, soweit diese nicht durch Verordnung nach Artikel 12 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsvertrags zu regeln sind, und die Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren und der Inanspruchnahme sonstiger Serviceleistungen nach § 8.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem Kultusministerium getroffen. Die Hochschulen sind vor Erlass der Rechtsverordnungen anzuhören.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können die Hochschulen durch Satzung die Höhe der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte je Studiengang selbst festlegen. Durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums können Mindest- und Höchstquoten bestimmt werden.
(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung durch Satzung zu treffen,
- 2.
das Rechenverfahren zur Anwendung der Normwerte zur Ermittlung der Aufnahmekapazität zu regeln,
- 3.
weitere kapazitätsbestimmende Kriterien nach § 5 Abs. 4 festzulegen,
- 4.
die Zulassungszahlen nach §§ 3 und 5 festzusetzen, soweit die Festsetzung durch Satzung nicht den Hochschulen überlassen worden ist.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 11 HZG, vom 01.04.2014, gültig ab 09.04.2014 bis 23.10.2019§ 11 HZG, vom 10.07.2012, gültig ab 14.07.2012 bis 08.04.2014§ 11 HZG, vom 07.02.2011, gültig ab 15.02.2011 bis 13.07.2012§ 11 HZG, vom 15.06.2010, gültig ab 23.06.2010 bis 14.02.2011§ 11 HZG, vom 20.11.2007, gültig ab 24.11.2007 bis 22.06.2010§ 11 HZG, vom 15.09.2005, gültig ab 06.01.2005 bis 23.11.2007 § 11 HZG wird von folgenden Dokumenten zitiert ...
Fußnoten
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