§ 8
Serviceleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung in Zulassungs- und Anmeldeverfahren
Die Hochschule kann die Stiftung für Hochschulzulassung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages zu unterstützen (Serviceleistungen). Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach § 11 regeln, dass die Hochschulen zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten an dem von der Stiftung bereit gestellten Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen sowie weitere Unterstützungsleistungen der Stiftung nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen nach Maßgabe des Landesrechts und einer Rechtsverordnung gemäß § 11 vertraglich festzulegen.
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