§ 6 a
Auswahlverfahren in besonderen Studiengängen
Die Hochschulen können durch Satzung bei den Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, von den Regelungen des § 6 abweichen. Der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose kann besonders festgesetzt werden.
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