Artikel 5
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe
- 1.
Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,
- 2.
die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,
- 3.
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.
(2) 1 Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 2 Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 3 Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
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