§ 22
Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent (§ 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HZG),
- 2.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent (§ 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HZG); hiervon abweichend können die Hochschulen durch Satzung auf Grund studiengangspezifischer Gesichtspunkte bis zu 10 Prozent je Studiengang selbst festlegen,
- 3.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 2 Prozent (§ 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HZG),
- 4.
für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse 1 Prozent (§ 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 HZG).
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach § 6
Absatz 1 Satz 4 HZG vergeben.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach § 6
Absatz 1 HZG wird gerundet. Die Summe der Studienplätze in den Quoten nach § 6
Absatz 1 HZG muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen.
(4) Studiengänge im Sinne des § 6a
HZG sind in Anlage 8 aufgeführt; für diese Studiengänge gelten die dort genannten Quoten.
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