§ 91
Strafvorschrift und Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
unbefugt von den Unterabschnitten 1 und 7 dieses 7. Abschnitts oder der
Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- a)
speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
- b)
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- c)
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
- 2.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch die Unterabschnitte 1 und 7 dieses 7. Abschnitts oder die
Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die verantwortliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.
(3) Die Regelung des § 28
LDSG in seiner jeweils geltenden Fassung gilt für Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-JVollzIGBBW2009V4P91&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=JVollzIGB+BW+%C2%A7+91&psml=bsbawueprod.psml&max=true