§ 45
Vergütung
(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen, einschließlich der Gewährung von Zulagen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Fußnoten
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