§ 3
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 75
Abs. 4 Satz 2 JVollzGB II, § 49
Abs. 4 JVollzGB III oder § 44
Abs. 4 JVollzGB IV zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 Prozent des Grundlohns der Vergütungsstufe I.
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