§ 11
Ergänzende Abschußplanvorgaben, Überwachung,
Streckenliste und Jagdstatistik
(1) Bei Abschußplänen für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Rehwild, das nach Erfüllung des jährlichen Abschußanteils verendet, kann auf den Abschußanteil des nächsten Jagdjahres angerechnet werden.
(2) Die untere Jagdbehörde kann die Vereinigungen der Jäger (§ 38
des Landesjagdgesetzes) auf deren Kosten mit der Durchführung einer öffentlichen Hegeschau beauftragen. Die Hegeschau soll zur Überwachung der Abschußpläne und der im Einzelfall von den unteren Jagdbehörden angeordneten Datenerhebung im Sinne von § 27
Abs. 7
Nr. 2
des
Landesjagdgesetzes dienen.
Die Ausrichtung der Hegeschau soll insbesondere Informationen vermitteln über:
- 1.
die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
- 2.
die Bestandsentwicklung von nicht abschußplanpflichtigen Wildarten und
- 3.
Hegemaßnahmen nach § 19
Abs. 1
des
Landesjagdgesetzes.
Die Vereinigungen der Jäger haben die örtlich zuständigen unteren Jagdbehörden auch dann über geplante Hegeschauen rechtzeitig zu informieren, wenn diese nicht angeordnet worden sind.
(3) Die Streckenliste muß über § 27
Abs. 6
des
Landesjagdgesetzes hinaus bei verendetem Wild Angaben über Verkehrsverluste enthalten. Für die Führung der Streckenliste ist der von der unteren Jagdbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. Die unteren Jagdbehörden legen eine jährliche Zusammenfassung aller Streckenlisten der Wildforschungsstelle bei der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung und Grünlandwirtschaft, Aulendorf, vor.