§ 38
Eigenständigkeit, Rechtsform und Wirtschaftlichkeit
von Krankenhäusern
(1) Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Mehrere Betriebsstellen eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlich-medizinisch eine Einheit bilden. Das Krankenhaus im Sinne von Satz 3 wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstellen in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Eine nachträgliche Änderung der Allokation der Fachabteilungen an den Betriebsstellen darf nicht den Voraussetzungen nach Satz 3 oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patienten zuwiderlaufen und ist dem zuständigen Regierungspräsidium im Voraus anzuzeigen.
(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser sowie die organisatorisch und wirtschaftlich mit dem Krankenhaus verbundenen Einrichtungen
- 1.
nach den Vorschriften der Krankenhausrechnungsverordnung,
- 2.
als Eigenbetriebe,
- 3.
als selbstständige Kommunalanstalten oder gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten oder
- 4.
in einer Rechtsform des privaten Rechts nach Maßgabe der §§ 103 bis 106 a und 108
der Gemeindeordnung
führen oder sich daran beteiligen.
(3) Absatz 2 gilt für Einrichtungen, die einem Krankenhaus vergleichbar sind, entsprechend.
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