§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
eine Aufforderung zur Hilfeleistung nach § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2 oder § 31 sowie zur Teilnahme an Übungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
- 2.
einer Pflicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen nach § 27 Abs. 1, § 28 oder § 31 zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3.
eine Anordnung nach § 29 oder § 31 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
- 4.
als Helfer des Katastrophenschutzdienstes gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme an den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes verstößt,
- 5.
als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 30 die Verpflichtungen nach § 30 oder § 31 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 trotz Aufforderung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit Geldbuße bis zu 1 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Katastrophenschutzbehörde.
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