§ 3
Bekanntmachung der Wahl
(1) Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 45
Abs. 2
der
Gemeindeordnung bekanntzumachen.
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