§ 7
Wahlscheine
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Bei Versagung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
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