§ 33
Teilweise Ungültigkeit
Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Wahlbezirk für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisräte auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.
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