§ 38
Wahl der Kreisräte
(1) Die Wahl der Kreisräte kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte durchgeführt werden.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-KomWGBW1983pP38&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomWG+BW+%C2%A7+38&psml=bsbawueprod.psml&max=true