§ 2
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 5 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der betreffenden Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist auch die Kostentragung zu regeln.
(2) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-LFamKassVBWpP2&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LFamKassV+BW+%C2%A7+2&psml=bsbawueprod.psml&max=true