Nummer
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Gegenstand
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Gebühr Euro
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1
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Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung
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1.1
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Ablehnung eines Antrags
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1
/10
bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10
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1.2
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§ 11 Absatz 2
LGebG bleibt unberührt.
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1.3
|
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, kann eine geringere Festsetzung der Gebühren und Auslagen erfolgen oder von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden.
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2
|
Allgemeine Verwaltungsgebühr
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Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen eine Gebühr nach § 4 Absatz 4
des LGebG erhoben werden.
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3 - 10 000
|
3
|
Befreiungen
|
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3.1
|
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.
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10 - 5000
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3.2
|
Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr.
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20 - 65
|
4
|
Beglaubigungen
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|
|
Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 6 hinzu.
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4.1
|
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
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3 - 150
|
4.2
|
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen),
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4.2.1
|
die die Behörde selbst hergestellt hat, je Ausfertigung
|
10
|
4.2.2
|
in anderen Fällen für jede angefangene Seite
|
3
|
4.2.3
|
bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl
|
3
|
4.3
|
Es werden keine Gebühren erhoben für die Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn
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|
4.3.1
|
das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat,
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|
4.3.2
|
die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder
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|
4.3.3
|
die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden.
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|
5
|
Besondere Verwaltungsgebühr
|
|
|
Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist und wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde.
Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit bestimmt.
Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.
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10 - 1500
|
6
|
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente
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|
6.1
|
Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite
|
7,50
|
6.2
|
Schriftstücke in fremder Sprache, je angefangene Seite
|
15
|
6.3
|
Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung
|
10
|
6.4
|
Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen
|
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6.4.1
|
im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite
|
1,20
|
|
für jede weitere Seite
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0,80
|
6.4.2
|
in einem größeren Format für die erste Seite
|
1,60
|
|
für jede weitere Seite
|
1,20
|
6.5
|
Mehrfertigungen von Schulzeugnissen, je Fertigung (unabhängig von der Seitenzahl)
Die ersten fünf Mehrfertigungen des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses sind von der jeweiligen Schule gebührenfrei zu erteilen.
|
1,20
|
7
|
Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch)
|
|
7.1
|
Zurückweisung des Rechtsbehelfs
|
20 - 5000
|
7.2
|
Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.
|
10 - 1500
|
8
|
Zeugnisse
|
|
8.1
|
Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung.
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5 - 175
|
8.2
|
Gebührenfrei sind Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden.
|
|
9
|
Zurücknahme eines Antrags
|
|
|
Wird der Antrag auf Erbringung einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war.
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1
/10
bis 3
/4
der Gebühr, mindestens 10
|
Nummer
|
Gegenstand
|
Gebühr Euro
|
10
|
Bausachen
|
|
|
Baugesetzbuch (BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO); Bausachverständigenverordnung (BauSVO)
|
|
10.0
|
Allgemeines
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|
10.0.1
|
Berechnung der Gebühren
|
|
10.0.1.1
|
Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.
|
|
10.0.1.2
|
Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 10.1.1, 10.1.3, 10.1.4, 10.2.1 und 10.3), ist von den Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 und 400 zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so z.B. bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.
|
|
10.0.2
|
Gebührenermäßigungen
|
|
10.0.2.1
|
Die Gebühren nach Nummern 10.1.1 bis 10.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 10.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5
LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Absatz 5
LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium.
|
|
10.0.2.2
|
Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 10.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.
|
|
10.0.2.3
|
Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 10.1, 10.2 und 10.4 auf die Hälfte.
Ermäßigungen nach Nummern 10.0.2.1 bis 10.0.2.3 werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.
|
|
10.1
|
Baugenehmigung (§ 58
LBO) und Zustimmung (§ 70
LBO)
|
|
10.1.1
|
Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Absatz 1
LBO)
|
4 Promille der Baukosten, mindestens 50
|
10.1.2
|
Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen
|
50 - 2000
|
10.1.3
|
Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52
LBO)
|
2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
|
10.1.4
|
Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1
LBO
|
2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
|
10.2
|
Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
|
|
10.2.1
|
Teilbaugenehmigung (§ 61
LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Absatz 1
LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57
LBO)
|
1 Promille der (Teil)-Baukosten, mindestens 30
|
10.2.2
|
Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können
|
30 - 1000
|
10.3
|
Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids
|
1
/4
der Gebühr nach Nummer 10.1 und 10.2
|
10.4
|
Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans
|
30 - 3000
|
|
Anmerkung:
Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.
|
|
10.5
|
Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts
|
30 - 3000
|
10.6
|
Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen
|
30 - 250
|
10.7
|
Anerkennung als Sachverständiger (§ 2
BauSVO)
|
150 - 1500
|
10.8
|
Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5
LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1
LBO, angegeben in Arbeitswerten.
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bis zum Inkrafttreten einer Kehr- und Überprüfungsordnung mit einer solchen Ausweisung entspricht 1 AW einem Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
|
|
10.8.1
|
Prüfung des Vordrucks »Technische Angaben über Feuerungsanlagen« (Anlage 7 VwV LBO-Vordrucke in der jeweiligen Fassung) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen
|
25 AW
|
10.8.2
|
Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
|
|
10.8.2.1
|
Grundwert je Gebäude (einschl. Wegepauschale)
|
15,7 AW
|
10.8.2.2
|
Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist.
|
|
10.8.2.2.1
|
bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
|
0,9 AW
|
10.8.2.2.2
|
bei einer Endabnahme
|
1,8 AW
|
10.8.2.3
|
Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss
|
4,4 AW
|
10.8.3
|
Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann.
|
10 AW
|
10.8.4
|
Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 10.8.3 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraussetzt
|
0,8 AW
|
10.8.5
|
Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 10.8.3 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraussetzt
|
0,8 AW
|
11
|
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)
|
|
11.1
|
Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundung
|
100 - 10 000
|
11.2
|
Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt
|
nach Aufwand
|
12
|
Raumordnung
|
|
12.1
|
Raumordnungsverfahren nach § 15
des Raumordnungsgesetzes - (ROG) - und vereinfachtes Raumordnungsverfahren nach § 16
(ROG), jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und i. V. m. § 18
des Landesplanungsgesetzes - (LplG) -
|
5000 - 250 000
|
12.2
|
Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 15 Absatz 1 Satz 5
ROG i. V. m. § 18 Absatz 4
LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2
ROG i. V. m. § 19 Absatz 4
LplG
|
500 - 50 000
|
12.3
|
Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8
LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2
ROG i. V. m. § 19 Absatz 4
LplG
|
50 - 5000
|
12.4
|
Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28
LplG)
|
|
12.4.1
|
Berechnung der Gebühren
|
|
12.4.1.1
|
Die Daten aus dem AROK werden nach Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Kreise, Regierungsbezirke, Landesgrenzen) abgegeben. Die Herausgabe der Daten aus dem AROK erfolgt im Rahmen der Regelungen zur Datenweitergabe. Die Regelungen sind im AROK-Qualitätssicherungshandbuch definiert und im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de abrufbar.
|
|
12.4.1.2
|
Grundentgelt bei Standardabgabe:
Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt.
|
|
12.4.1.3
|
Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:
Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche.
|
|
12.4.2
|
Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte
|
|
|
als Rasterdaten
|
|
|
bis 2000 Graphikobjekte
|
0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40
|
|
ab 2001 bis 10 000 Graphikobjekte
|
0,04 je Graphikobjekt
|
|
ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte
|
0,02 je Graphikobjekt
|
|
mehr als 100 000 Graphikobjekte
|
0,01 je Graphikobjekt
|
|
als Vektordaten
|
|
|
bis 2000 Graphikobjekte
|
0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60
|
|
ab 2001 bis 10 000 Graphikobjekte
|
0,08 je Graphikobjekt
|
|
ab 2001 bis 10 000 Graphikobjekte
|
0,08 je Graphikobjekt
|
|
ab 10 001 bis 100 000 Graphikobjekte
|
0,04 je Graphikobjekt
|
|
mehr als 100 000 Graphikobjekte
|
0,02 je Graphikobjekt
|
12.4.3
|
Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand
Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:
|
|
|
höherer Dienst
|
66
|
|
gehobener Dienst
|
53
|
|
mittlerer Dienst
|
43
|
|
Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.
|
|
12.4.4
|
Auslagen für die Datenabgabe
Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.
|
|
12.4.4.1
|
Abgabe als Druckerzeugnis
|
|
|
Ausdruck DIN A4 in schwarz/weiß
|
0,50
|
|
Ausdruck DIN A4 in Farbe
|
1
|
|
Ausdruck DIN A3 in schwarz/weiß
|
1
|
|
Ausdruck DIN A3 in Farbe
|
2
|
|
Plottausdruck DIN A2
|
10
|
|
Plottausdruck DIN A1
|
15
|
|
Plottausdruck DIN A0
|
20
|
12.4.4.2
|
Abgabe in digitaler Form
|
|
|
Erstellen einer Daten-CD
|
15 je Daten-CD
|
13
|
Straßenbau
|
|
13.1
|
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
|
15 - 300
|
13.2
|
Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Absatz 1, 4, 6 und 8
des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Absatz 1 und 5 sowie § 23
des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG)
|
20 - 900
|
13.3
|
Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 9 a Absatz 1, 3 und 5
FStrG und § 26 Absatz 1, 3 und 5
StrG)
|
20 - 900
|
13.4
|
Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen (§ 9 Absatz 2, 4, 5, 6 und 8
FStrG, § 22 Absatz 2 bis 6
StrG)
|
15 - 300
|
|
Anmerkung:
Für die Benutzung der öffentlichen Straßen (§ 2 Absatz 1
StrG und § 1 Absatz 1
FStrG) über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16
StrG und §§ 7 und 8
FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben.
|
|
14
|
Verkehr
|
|
14.1
|
Eisenbahnen
|
|
14.1.1
|
Eisenbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen nach §§ 5 und 5 a
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 15
des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG)
|
100 - 40 000
|
14.1.2
|
Erteilung einer Genehmigung nach § 6
AEG
|
150 - 20 000
|
14.1.3
|
Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs nach § 7 f
AEG
|
80 - 20 000
|
14.1.4
|
Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11
AEG
|
80 - 10 000
|
14.1.5
|
Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12
AEG
|
25 - 2500
|
14.1.6
|
Planfeststellungsbeschluss, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 18
AEG
|
150 - 150 000
|
|
Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
|
|
14.1.7
|
Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23
AEG
|
50 - 5000
|
14.1.8
|
Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG
|
50 - 2500
|
14.1.9
|
Genehmigung von Personenbeförderungen nach § 14
LEisenbG
|
50 - 2500
|
14.1.10
|
Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 2 Absatz 1
der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung, § 7 Absatz 4
LEisenbG
|
50 - 1500
|
14.1.11
|
Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9
der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
|
50 - 2500
|
14.1.12
|
Abnahme von Schienenfahrzeugen und Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 32
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 32
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, § 3
der Verordnung des Innenministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA), Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)
|
80 - 30 000
|
14.1.13
|
Bauartzulassung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33
EBO
|
80 - 30 000
|
14.1.14
|
Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Absatz 3
BOA
|
50 - 5000
|
14.1.15
|
Befreiungen nach § 9 Absatz 1 e, § 9a Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Satz 5
AEG
|
50 - 5000
|
14.1.16
|
Widerruf einer Genehmigung nach § 7
AEG und Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
|
25 - 10 000
|
14.1.17
|
Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften
|
25 - 10 000
|
14.2
|
Seilbahnen, Vergnügungsbahnen
|
|
14.2.1
|
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6
des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG)
|
100 - 40 000
|
14.2.2
|
Anerkennung benannter Stellen nach § 7 Absatz 3
LSeilbG
|
100 - 1500
|
14.2.3
|
Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen und zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9 und 21
LSeilbG
|
150 - 5000
|
14.2.4
|
Planfeststellung oder Plangenehmigung oder Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens nach § 11
LSeilbG
Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
|
100 - 20 000
|
14.2.5
|
Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 14 Absatz 5
LSeilbG
|
50 - 1500
|
14.2.6
|
Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Absatz 1, § 23
LSeilbG
|
80 - 10 000
|
14.2.7
|
Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 13 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2
LSeilbG
|
100 - 40 000
|
14.2.8
|
Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Absatz 1 Nummer 3
LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung.
|
100 - 2500
|
14.2.9
|
Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Landesseilbahngesetz
|
25 - 10 000
|
14.2.10
|
Widerruf einer Genehmigung nach § 10
LSeilbG und Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49
LVwVfG
|
25 - 5000
|
14.3
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Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
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14.3.1
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Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
PBefG)
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150 - 5000
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14.3.2
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Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Absatz 2 Nummer 1
PBefG)
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1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 14.3.1
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14.3.3
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Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Absatz 2 Nummer 2
PBefG)
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1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 14.3.1
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14.3.4
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Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Absatz 2 Nummer 3
PBefG)
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1
/4
bis 1
/2
der Gebühr nach Nummer 14.3.1
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14.3.5
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Entscheidung über eine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 2
PBefG
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80 - 1000
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14.3.6
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Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs (§ 21 Absatz 2
PBefG)
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200
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14.3.7
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Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Absatz 4
PBefG)
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80 - 1000
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14.3.8
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Widerruf der Genehmigung (§ 25
PBefG)
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150 - 3000
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14.3.9
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Planfeststellungsbeschluss (§ 28 Absatz 1
PBefG), Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme (§ 29 Absatz 1 a
PBefG), Plangenehmigung (§ 28 Absatz 1 a
PBefG), Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens (§ 28 Absatz 2
PBefG), auch i. V. m. § 41 Absatz 1
PBefG
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150 - 150 000
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Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben.
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14.3.10
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Zustimmung zur Entgeltvereinbarung (§ 31 Absatz 2
PBefG), Entscheidung bei fehlender Eignung (§ 31 Absatz 5
PBefG), Zustimmung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 32 Absatz 1
PBefG), Entscheidung über Duldungsverpflichtung (§ 32 Absatz 3
PBefG), auch i. V. m. § 41 Absatz 1
PBefG.
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80 - 400
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14.3.11
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Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Absatz 2, auch i. V. m. § 41 Absatz 1
PBefG)
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200
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14.3.12
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Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37, auch i. V. m. § 41 Absatz 1
PBefG)
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80 - 1000
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14.3.13
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Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Absatz 1, auch i. V. m. § 41 Absatz 3
PBefG)
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80 - 2000
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14.3.14
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Zustimmung zur Änderung der besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2, auch i. V. m. § 41 Absatz 3
PBefG)
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80 - 400
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14.3.15
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Zustimmung zur Änderung des Fahrplans (§ 40 Absatz 2 Satz 1, auch i.V.m. § 41 Absatz 3
PBefG)
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80 - 400
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14.3.16
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Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Absatz 4, Verlangen der Änderung nach § 39 Absatz 6 Satz 3, § 40 Absatz 3, auch i. V. m. § 41 Absatz 3
PBefG
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80 - 400
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14.3.17
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Aufsicht und Prüfung (§§ 54 und 54 a
PBefG)
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80 - 10 000
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14.3.18
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Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen
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80 - 10 000
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14.3.19
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Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 62
BOStrab)
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80 - 5000
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14.3.20
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Entscheidung über Ausnahmen nach § 6
BOStrab
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80 - 5000
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14.3.21
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Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 9, § 57 Absatz 5, § 58 Absatz 3, § 60 Absatz 9 und 10
BOStrab
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80 - 2000
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14.3.22
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Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9
der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
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120
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14.4
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Binnenschifffahrt
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Vorbemerkung:
Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Hochrheinpatentverordnung (HochrheinPatV) gelten i. V. m. der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung oder durch Verweis in § 30
der Verordnung des Innenministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden. Die nachfolgend in Bezug genommenen Vorschriften der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) gelten i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1
SchifffahrtsVO Rheinfelden-Basel.
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14.4.1
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Schiffsführerprüfung (§ 3.04 HochrheinPatV)
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100 - 1200
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14.4.2
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Schifferpatente
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14.4.2.1
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Erteilung des Schifferpatents (§ 3.06 Absatz 1 HochrheinPatV) Ausstellung einer Zweitschrift (§ 3.06 Absatz 3 HochrheinPatV)
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24
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14.4.2.2
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Erweiterung oder Änderung des Schifferpatents (§ 3.06 Absatz 1 HochrheinPatV)
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24
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14.4.2.3
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Entzug oder Einschränkung des Schifferpatents (§ 4.03 Absatz 1 HochrheinPatV)
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60
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14.4.2.4
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Anerkennung anderer Schifferpatente (§ 1.03 Absatz 3 HochrheinPatV)
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24
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14.4.3
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Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen
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14.4.3.1
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Untersuchungen (§ 32 Absatz 2 und 4
der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)
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50 - 12 000
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14.4.3.2
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Erteilung der Zulassung und Erteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 32
der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden), Ausstellung einer Zweitschrift
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24
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14.4.3.3
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Änderung der Zulassung (§ 32
der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)
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24
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14.4.3.4
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Entzug der Zulassung (§ 32 Absatz 6
der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden)
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25 - 280
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14.4.4
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Erlaubnis besonderer Veranstaltungen (§ 1.23 RheinSchPV)
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30 - 260
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14.4.5
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Genehmigung von Sondertransporten (§ 1.21 RheinSchPV)
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25 - 260
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14.4.6
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Zulassung von Ausnahmen (§ 34
der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden; § 7.07 Nummer 3, § 7.08 Nummer 3, § 8.03 Nummer 3 RheinSchPV)
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25 - 1000
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14.4.7
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Hafensicherheit
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14.4.7.1
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Durchführung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Absatz 1 und 2
HafenSiG)
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100 - 2500
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14.4.7.2
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Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage (§ 12 Absatz 1
HafenSiG)
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50 - 1250
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14.4.7.3
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Durchführung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Absatz 1 und 2
HafenSiG)
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100 - 6000
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14.4.7.4
|
Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen (§ 16 Absatz 1
HafenSiG)
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100 - 4000
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14.4.7.5
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Genehmigung eines Gefahrenabwehrplans für eine Hafenanlage oder seiner wesentlichen Änderung sowie dessen Widerruf (§ 13 Absatz 2
HafenSiG)
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50 - 600
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14.4.7.6
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Festlegung von Hafengrenzen, Erstellung und Überprüfung eines Gefahrenabwehrplans für einen Hafen (§ 15 Absatz 1, § 17 Absatz 1
HafenSiG)
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100 - 6000
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14.4.7.7
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Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen (§ 14 Absatz 2
HafenSiG)
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100 - 300
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14.4.7.8
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Durchführung von Übungen in Häfen (§ 18
HafenSiG)
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100 - 600
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14.4.7.9
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Sicherheitsüberprüfungen für Beauftragte für die Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen
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5 - 200
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14.5
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Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden
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80 - 200
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15
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Öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz in Verbindung mit der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
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15.1
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Feststellung der Gleichwertigkeit
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100 - 630
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15.2
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Ablehnung eines Antrags
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10 - 630
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15.3
|
Rücknahme eines Antrags
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0 - 630
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15.4
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Für die Erhebung von Auslagen gelten die allgemeinen Regelungen des Landesgebührengesetzes entsprechend.
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16
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Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
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Anmerkung:
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Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2
LIFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2
LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11
LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
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16.1
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Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2
LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2
LIFG
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gebührenfrei
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16.2
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Auskünfte
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16.2.1
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Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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gebührenfrei
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Anmerkung:
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Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
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16.2.2
|
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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30 bis 200
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16.2.3
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Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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16.3
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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16.3.1
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise
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15 bis 200
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16.3.2
|
Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen
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200,01 bis 500
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16.4
|
Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang
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15 bis 500
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Anmerkung zu Nummern 16.2 bis 16.4:
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Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.
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16.5
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Veröffentlichungen nach § 11
LIFG
|
gebührenfrei
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16.6
|
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
|
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30
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