§ 19
Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfling hat den Grund unverzüglich der Leitung der Weiterbildung mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfling kann an einer Nachprüfung teilnehmen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen bleiben bestehen.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
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