§ 22
Übergangsregelungen
(1) Vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Änderung und Weitergeltung der Richtlinien über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 14. Juli 1998 (GABl. S. 597) begonnene Weiterbildungen werden nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Wer eine Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Sinne von Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Weiterbildungsbezeichnung »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Operationsdienst«, »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst«, »Krankenschwester oder Krankenpfleger für den Endoskopiedienst« oder »Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst« zu führen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-OPWeitBiVBWV5P22&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=OPWeitBiV+BW+%C2%A7+22&psml=bsbawueprod.psml&max=true