§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Bei der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte wird für die Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
- 1.
ein Vertreter des zuständigen Regierungspräsidiums oder eine von diesem mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Person als Vorsitzender,
- 2.
die Leitung der Weiterbildung oder ein Stellvertreter,
- 3.
eine Fachärztin oder ein Facharzt der Weiterbildungsstätte,
- 4.
mindestens zwei weitere an der Weiterbildung beteiligte Lehrkräfte, davon eine Person mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz,
- 5.
die von der Weiterbildungsstätte benannten Prüfer für die praktische Prüfung.
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat je einen Stellvertreter.
(3) Das Regierungspräsidium als zuständige Prüfungsbehörde bestellt widerruflich den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildung die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Fachprüfer sind Lehrkräfte des jeweiligen Fachgebietes.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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