§ 6
Allgemeine Vorschrift zur Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen
(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufserlaubnis nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung aufweist.
(2) Wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach der jeweiligen in § 1 genannten Verordnung vorgeschrieben sind, oder
- 2.
der durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelte Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Ausbildungsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,
und die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann.
(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegeben oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der antragstellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch eine erfolgreiche Ausgleichsmaßnahme nach § 7 erbracht.
(4) Weiterbildungsbezeichnungen in der Pflege, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Baden-Württemberg geführt werden. Fehlen im jeweiligen Land solche staatlichen Regelungen, können auch Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden, die an Weiterbildungsstätten mit einer Anerkennung der Deutschen Krankenhausgesellschaft erworben worden sind.
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Fußnoten
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