§ 10
Anrechnung von Berufserfahrung bei nicht
reglementierter Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat
oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat
Die Aufnahme und die Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs wird antragstellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die antragstellende Person verfügt, eine reglementierte Ausbildung belegt wird.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PflSozBerAnerkVBWpP10&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PflSozBerAnerkV+BW+%C2%A7+10&psml=bsbawueprod.psml&max=true