§ 8
Ausbildung in anderen EU-Mitgliedstaaten oder
EWR-Vertragsstaaten und in EU-Mitgliedstaaten oder
EWR-Vertragsstaaten anerkannte Abschlüsse
Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben antragstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat abgeschlossen haben und nicht unter die §§ 10 oder 12 fallen, sowie antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis für einen durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Beruf aus einem Drittstaat verfügen, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem weiteren EWR-Vertragsstaat anerkannt wurde, durch eine erfolgreiche Ausgleichsmaßnahme nach § 7 nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des durch die jeweilige in § 1 genannte Verordnung geregelten Berufs in Baden-Württemberg erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die vorgesehene Prüfung nach § 7 Absatz 3 ist eine Eignungsprüfung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-PflSozBerAnerkVBWpP8&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PflSozBerAnerkV+BW+%C2%A7+8&psml=bsbawueprod.psml&max=true