§ 1
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern. Er hat ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk das Druckwerk verlegt wird, unentgeltlich und frei von Versendungskosten und das zweite Exemplar an die andere Landesbibliothek auf deren Anforderung gegen eine Entschädigung in Höhe von 50 v. H. des Ladenpreises frei von Versendungskosten abzuliefern; die Entschädigung wird auf Antrag gewährt.
(2) Als innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt gelten auch solche Werke, die einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen.
(3) Verleger im Sinne dieses Gesetzes ist auch der als Selbstverleger tätige Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerks oder der Kommissions- und Lizenzverleger, sofern er im Werk genannt ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, bzw. Hersteller wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
(5) Auch für das erste Exemplar ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks dem Verleger oder Drucker nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Bezirk der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe umfaßt die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg, der der Würtembergischen Landesbibliothek in Stuttgart die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen.
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§ 1 PfliExplAblG BW wird von folgenden Dokumenten zitiert
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