Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz
- VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971
16. Verantwortung für die Führung einer Ergänzungsschule
Nr. 11 findet auf Ergänzungsschulen entsprechende Anwendung.
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