1. Schulaufsicht
Nach Artikel 7
Absatz 1
des Grundgesetzes unterstehen alle öffentlichen und privaten Schulen der staatlichen Schulaufsicht. Um die Erfüllung der Aufsichtspflicht über Privatschulen zu ermöglichen, haben Unternehmer und Leiter dieser Schulen der Aufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und in die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die im Rahmen der Schulaufsicht angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
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